Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber darin zu unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs kontinuierlich anfallen. Die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sich auf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie umfassen Betreuungsleistungen, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer zu erbringen sind.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII regelt die gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft, bei der Ihre Mitarbeiter versichert sind. Nach § 21 SGB VII ist der Unternehmer verantwortlich
Mit diesen Maßnahmen der Prävention sowie mit der Entrichtung der Beiträge für die Berufsgenossenschaft kommt der Unternehmer seiner Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeitern nach.
Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Durch sie werden Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf Personen übertragen.
Mit der Pflichtenübertragung kann der Unternehmer einen wesentlichen Teil seiner obliegenden Organisationspflichten erfüllen.
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss nach den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden.
Die Arbeits- und Produktionsprozesse sind heute sehr komplex. Komplex sind auch die Gefahren, die für Mensch und Umwelt entstehen können. Zunehmend entwickeln die Unternehmen deshalb Gefahren- und Umweltmanagementsysteme. Eine tragende Rolle haben darin Betriebsbeauftragte.
Der Unternehmer muss, je nach Art und Größe des Betriebes oder einer Anlage, verschiedene Betriebsbeauftragte schriftlich bestellen. Er muss dafür sorgen, dass sie die notwendige Sachkunde erlangen – in der Regel durch anerkannte Lehrgänge.
Jeder Unternehmer bzw. Vorgesetzter ist verpflichtet, seine Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit (Erstunterweisung) und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich (Wiederholungsunterweisung) über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (§ 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 1) und § 12 Arbeitsschutzgesetz).
Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist als zentrale Forderung insbesondere im Arbeitsschutzgesetz (§ 5 und 6 ArbSchG), aber auch in sämtlichen Arbeitsschutzvorschriften verankert (Betriebssicherheitsverordnung (§ 3BetrSichV), Arbeitsstättenverordnung (§ 3ArbStättV), Gefahrstoffverordnung (§ 6GefStoffV) und DGUV Vorschrift 1 (§ 3).
Der Unternehmer muss die Arbeitsbedingungen wie z. B. mögliche am Arbeitsplatz bestehende Gefährdungen ermitteln und beurteilen. Mit dieser Gefährdungsbeurteilung stellt der Unternehmer sicher, dass er Gefährdungen, Risiken und unnötige Belastungen in seinem Betrieb frühzeitig erkennt und Maßnahmen einleitet.
Arbeitsmedizinische Vorsorge hilft arbeitsbedingte Krankheiten zu verhüten oder frühzeitig zu erkennen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Vorsorge anzubieten oder zu veranlassen.
Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und die Benennung derjenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen, gehört zu den Pflichten des Unternehmers (§ 10 Arbeitsschutzgesetz). Erste Hilfe umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Verletzten oder Erkrankten.
Schwerbehinderte und jugendliche Mitarbeiter sowie schwangere Mitarbeiterinnen sind durch gesetzliche Vorgaben vom Arbeitgeber besonders zu schützen bzw. zu fördern.
Textquellen: (www.bgn.de; www.dguv.de; www.baua.de)
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