Betriebsspezifische Betreuung

Fester Bestandteil der Gesamtbetreuung ist neben der Grundbetreuung die betriebsspezifische Betreuung. Beide bauen aufeinander auf und sind miteinander verzahnt. Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung, wie sie zum Beispiel aus seiner Art und Größe hervorgehen. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Die zu erbringenden Unterstützungsleistungen setzen auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie um die betriebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderlichen Betreuungsleistungen.

Arbeitsmittel, Maschinen, Geräte

Die Sicherheit für die Beschäftigten im Betrieb hängt maßgeblich von der Bereitstellung der geeigneten Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen und deren richtigen Benutzung ab. Hierbei sind die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung verbindlich.

Maschinen müssen nicht nur leistungsfähig, sondern auch sicher sein. Deshalb existiert für die Sicherheit von Maschinen und Anlagen ein umfangreiches Vorschriften- und Normenwerk.

Gefahrstoffe

Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Sie können akute oder chronische gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen, entzündlich, explosionsgefährlich oder gefährlich für die Umwelt sein.

Zu den Gefahrstoffen zählen nicht nur Chemikalien, sondern auch Holzstaub, Ottokraftstoff, Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, Ozon, Narkosegase usw.

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können zu Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA), Hautschutz

Persönliche Schutzausrüstungen sind bereitzuhalten und zu benutzen, wenn trotz umfassender technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Restgefährdung bleibt, durch welche mit einer Verletzung zu rechnen ist.

Besondere Gefahrenbereiche bzw. Stellen, an denen persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden müssen, sind durch die entsprechenden Gebotszeichen zu kennzeichnen, z. B. Lärmbereiche durch das Gebotszeichen «Gehörschutz tragen».

Unterweisung

Die Beschäftigten sind über die im Einzelfall mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die Notwendigkeit des Benutzens persönlicher Schutzausrüstungen zu informieren. Dabei ist auf den richtigen Einsatz/Gebrauch der Schutzausrüstungen und deren Pflege einzugehen. Praktische Vorführungen unter der Anleitung Sachkundiger sind vorteilhaft, z. B. durch Anlegen von Schutzausrüstungen, wie z. B. Atemschutzgerät

Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

Gefährliche Arbeiten können z. B. sein:

  • Arbeiten mit Absturzgefahr
  • Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen
  • Schweißen in engen Räumen
  • Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,
  • Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern
Fremdfirmen, Zeitarbeitnehmer

Aus wirtschaftlichen Erwägungen setzen Betriebe heute häufig Fremdpersonal ein. Sie vergeben Arbeiten, die nicht zum Kerngeschäft des Betriebes gehören, an Fremdfirmen und/oder beschäftigen Zeitarbeitnehmer. Mit diesem Gewinn an Flexibilität können jedoch neue Risiken wie Betriebsstörungen, Arbeitsverzögerungen und Unfälle verbunden sein, weil die Mitarbeiter der Fremdfirma oder die Zeitarbeitnehmer in einem ungewohnten Umfeld, unter ungewohnten Arbeitsbedingungen arbeiten und sich auf neue Arbeitsabläufe einstellen müssen.

Sowohl der Einsatz von Fremdfirmen als auch von Beschäftigten der Zeitarbeit stellt besondere Anforderungen an die Organisation des Unternehmens, wenn sich diese flexiblen Personalkonzepte tatsächlich rechnen sollen. Dies gilt insbesondere für den betrieblichen Arbeitsschutz, der ein wesentlicher Faktor für reibungslose und sichere Betriebsabläufe ist.

Betriebsanweisungen

Jeder Vorgesetzte ist in die Verantwortung genommen, durch Aufklärung und Unterweisung seine Mitarbeiter so zu informieren, dass Fehlhandlungen als Unfallursache weitgehend ausgeschaltet werden.

Betriebsanweisungen sind hier ein wichtiges Hilfsmittel zur Information des Beschäftigten. Sie enthalten verbindliche Anweisungen des Arbeitgebers, wie sich der einzelne Mitarbeiter in konkreten Einzelfällen verhalten muss.

Deshalb sollte jede Betriebsanweisung so konkret wie möglich auf den speziellen Anwendungsfall zugeschnitten sein.

Prüfungen von Arbeitsmitteln

Die Sicherheit eines Arbeitsmittels muss nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sein. Von wesentlicher Bedeutung für den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels sind somit regelmäßige Prüfungen, um sicherheitswidrige Zustände rechtzeitig erkennen zu können.

In einer Gefährdungsbeurteilung ist neben dem „normalen Gebrauch“ auch zu beschreiben, wann, wie und durch wen diese Prüfungen durchzuführen sind. Außerdem ist der Prüfungsumfang, je nach Verwendungszweck und Verwendungsart, festzulegen. Die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung.

Textquellen: (www.bgn.de; www.dguv.de; www.baua.de)