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Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber darin zu unterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zu erfüllen, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs kontinuierlich anfallen. Die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sich auf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie umfassen Betreuungsleistungen, die unabhängig von betriebsspezifischen Erfordernissen immer zu erbringen sind.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) VII regelt die gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft, bei der Ihre Mitarbeiter versichert sind. Nach § 21 SGB VII ist der Unternehmer verantwortlich
Mit diesen Maßnahmen der Prävention sowie mit der Entrichtung der Beiträge für die Berufsgenossenschaft kommt der Unternehmer seiner Verantwortung gegenüber seinen Mitarbeitern nach.
Die Pflichtenübertragung ist ein Instrument des Unternehmers zur Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.
Durch sie werden Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitsschutzes auf Personen übertragen.
Mit der Pflichtenübertragung kann der Unternehmer einen wesentlichen Teil seiner obliegenden Organisationspflichten erfüllen.
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten muss nach den Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden.
Die Arbeits- und Produktionsprozesse sind heute sehr komplex. Komplex sind auch die Gefahren, die für Mensch und Umwelt entstehen können. Zunehmend entwickeln die Unternehmen deshalb Gefahren- und Umweltmanagementsysteme. Eine tragende Rolle haben darin Betriebsbeauftragte.
Der Unternehmer muss, je nach Art und Größe des Betriebes oder einer Anlage, verschiedene Betriebsbeauftragte schriftlich bestellen. Er muss dafür sorgen, dass sie die notwendige Sachkunde erlangen – in der Regel durch anerkannte Lehrgänge.
Jeder Unternehmer bzw. Vorgesetzter ist verpflichtet, seine Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit (Erstunterweisung) und danach regelmäßig, mindestens einmal jährlich (Wiederholungsunterweisung) über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen (§ 4 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 1) und § 12 Arbeitsschutzgesetz).
Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist als zentrale Forderung insbesondere im Arbeitsschutzgesetz (§ 5 und 6 ArbSchG), aber auch in sämtlichen Arbeitsschutzvorschriften verankert (Betriebssicherheitsverordnung (§ 3BetrSichV), Arbeitsstättenverordnung (§ 3ArbStättV), Gefahrstoffverordnung (§ 6GefStoffV) und DGUV Vorschrift 1 (§ 3).
Der Unternehmer muss die Arbeitsbedingungen wie z. B. mögliche am Arbeitsplatz bestehende Gefährdungen ermitteln und beurteilen. Mit dieser Gefährdungsbeurteilung stellt der Unternehmer sicher, dass er Gefährdungen, Risiken und unnötige Belastungen in seinem Betrieb frühzeitig erkennt und Maßnahmen einleitet.
Arbeitsmedizinische Vorsorge hilft arbeitsbedingte Krankheiten zu verhüten oder frühzeitig zu erkennen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in Verbindung mit der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Vorsorge anzubieten oder zu veranlassen.
Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb und die Benennung derjenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen, gehört zu den Pflichten des Unternehmers (§ 10 Arbeitsschutzgesetz). Erste Hilfe umfasst medizinische, organisatorische und betreuende Maßnahmen an Verletzten oder Erkrankten.
Schwerbehinderte und jugendliche Mitarbeiter sowie schwangere Mitarbeiterinnen sind durch gesetzliche Vorgaben vom Arbeitgeber besonders zu schützen bzw. zu fördern.
Fester Bestandteil der Gesamtbetreuung ist neben der Grundbetreuung die betriebsspezifische Betreuung. Beide bauen aufeinander auf und sind miteinander verzahnt. Die betriebsspezifische Betreuung trägt den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung, wie sie zum Beispiel aus seiner Art und Größe hervorgehen. Sie geht immer von spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anlässen aus. Die zu erbringenden Unterstützungsleistungen setzen auf den Basisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie um die betriebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderlichen Betreuungsleistungen.
Die Sicherheit für die Beschäftigten im Betrieb hängt maßgeblich von der Bereitstellung der geeigneten Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen und deren richtigen Benutzung ab. Hierbei sind die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung verbindlich.
Maschinen müssen nicht nur leistungsfähig, sondern auch sicher sein. Deshalb existiert für die Sicherheit von Maschinen und Anlagen ein umfangreiches Vorschriften- und Normenwerk.
Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Sie können akute oder chronische gesundheitliche Schäden beim Menschen verursachen, entzündlich, explosionsgefährlich oder gefährlich für die Umwelt sein.
Zu den Gefahrstoffen zählen nicht nur Chemikalien, sondern auch Holzstaub, Ottokraftstoff, Dieselmotoremissionen, Schweißrauche, Ozon, Narkosegase usw.
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können zu Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren führen.
Persönliche Schutzausrüstungen sind bereitzuhalten und zu benutzen, wenn trotz umfassender technischer und organisatorischer Maßnahmen eine Restgefährdung bleibt, durch welche mit einer Verletzung zu rechnen ist.
Besondere Gefahrenbereiche bzw. Stellen, an denen persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden müssen, sind durch die entsprechenden Gebotszeichen zu kennzeichnen, z. B. Lärmbereiche durch das Gebotszeichen «Gehörschutz tragen».
Unterweisung
Die Beschäftigten sind über die im Einzelfall mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefährdungen und die Notwendigkeit des Benutzens persönlicher Schutzausrüstungen zu informieren. Dabei ist auf den richtigen Einsatz/Gebrauch der Schutzausrüstungen und deren Pflege einzugehen. Praktische Vorführungen unter der Anleitung Sachkundiger sind vorteilhaft, z. B. durch Anlegen von Schutzausrüstungen, wie z. B. Atemschutzgerät
Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.
Gefährliche Arbeiten können z. B. sein:
Aus wirtschaftlichen Erwägungen setzen Betriebe heute häufig Fremdpersonal ein. Sie vergeben Arbeiten, die nicht zum Kerngeschäft des Betriebes gehören, an Fremdfirmen und/oder beschäftigen Zeitarbeitnehmer. Mit diesem Gewinn an Flexibilität können jedoch neue Risiken wie Betriebsstörungen, Arbeitsverzögerungen und Unfälle verbunden sein, weil die Mitarbeiter der Fremdfirma oder die Zeitarbeitnehmer in einem ungewohnten Umfeld, unter ungewohnten Arbeitsbedingungen arbeiten und sich auf neue Arbeitsabläufe einstellen müssen.
Sowohl der Einsatz von Fremdfirmen als auch von Beschäftigten der Zeitarbeit stellt besondere Anforderungen an die Organisation des Unternehmens, wenn sich diese flexiblen Personalkonzepte tatsächlich rechnen sollen. Dies gilt insbesondere für den betrieblichen Arbeitsschutz, der ein wesentlicher Faktor für reibungslose und sichere Betriebsabläufe ist.
Jeder Vorgesetzte ist in die Verantwortung genommen, durch Aufklärung und Unterweisung seine Mitarbeiter so zu informieren, dass Fehlhandlungen als Unfallursache weitgehend ausgeschaltet werden.
Betriebsanweisungen sind hier ein wichtiges Hilfsmittel zur Information des Beschäftigten. Sie enthalten verbindliche Anweisungen des Arbeitgebers, wie sich der einzelne Mitarbeiter in konkreten Einzelfällen verhalten muss.
Deshalb sollte jede Betriebsanweisung so konkret wie möglich auf den speziellen Anwendungsfall zugeschnitten sein.
Die Sicherheit eines Arbeitsmittels muss nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) über die gesamte Lebensdauer gewährleistet sein. Von wesentlicher Bedeutung für den sicheren Betrieb eines Arbeitsmittels sind somit regelmäßige Prüfungen, um sicherheitswidrige Zustände rechtzeitig erkennen zu können.
In einer Gefährdungsbeurteilung ist neben dem „normalen Gebrauch“ auch zu beschreiben, wann, wie und durch wen diese Prüfungen durchzuführen sind. Außerdem ist der Prüfungsumfang, je nach Verwendungszweck und Verwendungsart, festzulegen. Die „Technischen Regeln für Betriebssicherheit“ (TRBS) konkretisieren die Betriebssicherheitsverordnung.
Brände und Explosionen sind oft die unmittelbaren Auslöser von Unfällen. Auch wirtschaftlich kann ein Brand katastrophale Folgen für den Betrieb haben. Jeder zweite Betrieb muss nach einem großen Brandschaden Insolvenz anmelden. Genehmigungsrechtlich werden lediglich Grundanforderungen zum Brandschutz formuliert. Aus diesem Grund ist es wichtig, ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, so dass das Ausmaß eines Schadens und somit die Betriebsunterbrechung reduziert wird.
Technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Beschäftigten sind zwingend notwendige Bestandteile der Planung von Arbeitsplätzen und Fertigungsabläufen. Dazu gehören auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen. Sie liegen generell im Verantwortungsbereich der Unternehmerin oder des Unternehmers und der von ihr oder ihm beauftragten Personen.
"Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!" (Urteil des Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363/86 vom Dezember 1987)
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